59. Verordnung: Lehrpläne für die gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen 59. Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 4. Juni 1963, mit welcher Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen und ihre Sonderformen erlassen werden ; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen ; IX. Sondernummer zum Verordnungsblatt für den Dienstbereich des Bundesministeriums für Unterricht
Gespeichert in:
| Beschreibung: | "Artikel II, Bekanntmachung: Die ... Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-Novelle 1962, BGBl. Nr. 243, bekanntgemacht." |
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| Beschreibung: | Seite 597 - 612 Stundentafeln |